WEG-Verwaltung Römhildt für Objekte in Mainz und Wiesbaden

Wir stehen Ihnen auch bei Ihrer Eigentumswohnung in allen Belangen zur Seite!

Der Aufgabenbereich der WEG-Verwalter gewinnt mit Wohnungseigentum an Bedeutung. Dabei spielen die fachgerechte Durchführung der Verwaltungstätigkeiten, die kompetente Betreuung und persönliche Beratung eine wichtige Rolle.

Für Immobilienwerte Römhildt bedeutet effiziente Immobilienverwaltung vor allem eine werterhaltende Betreuung des Eigentums. Eine transparente und professionelle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat und den Eigentümern ist für uns ebenso selbstverständlich wie die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Wohnungsobjeke.

WEG-Verwaltung Mainz und Wiesbaden

Ihr Immobilienverwalter Mainz/Wiesbaden im Überblick

Allgemeine Hausverwaltung

  • Betreuung und Beratung der Wohnungseigentümer
  • Organisation von Eigentümerversammlungen
  • Mitwirkung bei Gerichtsterminen
  • Schlüsselbestellungen
  • Abwicklungen mit Mietern

Kaufmännische Hausverwaltung

  • Führung der Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs
  • laufende Buchhaltung
  • Lohnbuchhaltung für angestellte Hausmeister

Technische Hausverwaltung

  • Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Abwicklung von Versicherungsschäden
  • Beauftragung von Hausmeisterdiensten
  • Disposition von Reinigungsdiensten
WEG Verwaltung Mainz

Wir freuen uns auf Ihre telefonische Anfrage unter 06131 2100583, Ihre Mail an roemhildt@immobilienwerte.eu oder Ihre Nachricht über unser Kontaktformular.

INFORMATIONEN ZUR WEG-VERWALTUNG

Das Institut des Wohnungseigentums besteht aus drei Einheiten, bestehend aus:

  • Sondereigentum an einer Wohnung
  • Miteigentum am Gemeinschaftseigentum
  • Wohnungseigentümer als Mitglieder der Gemeinschaft

 

Wohnungseigentumsgesetz als Rechtsgrundlage

Die Rechnungsgrundlage bietet das im Jahr 2007 reformierte Wohnungseigentumsgesetz. Zu den grundlegenden Veränderungen zählt die Teilrechtsfähigkeit des Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft. Unter Rechtsfähigkeit versteht man hier insbesondere die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, eigenes Vermögen bilden zu können und im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden zu können. Die Teilrechtsfähigkeit beschränkt sich auf die Teilbereiche des Rechtslebens. Hier nehmen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teil. Das ist bei Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch im Innenverhältnis (Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags, Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer) vorliegen.

Die Rechten und Pflichten des Eigentümers

Des Weiteren ist neben dem Wohnungseigentumsgesetz die Teilungserklärung maßgeblich für die Rechte und Pflichten des Eigentümers. Festgesetzt werden hier die Miteigentumsanteile des einzelnen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum sowie die Sondernutzungsrechte. Alle Kosten der Gemeinschaft, zu denen auch die Verwaltungskosten zählen, werden nach § 16 II WEG grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt. Es sei denn eine andere Kostenverteilung wurde in der Teilungserklärung rechtswirksam vereinbart. Die Fenster des Gebäudes zählen als Gemeinschaftseigentum. Daher werden die Kosten in der Teilungserklärung auf die einzelnen Eigentümer verteilt.

Eigentümerversammlung als Regelungsinstrument

Als weiteres Regelungsinstrument steht der Beschluss der Eigentümerversammlung zur Verfügung. Bei der Beschlussfassung liegt auch die Beschlusskompetenz vor, die nicht mit der Beschlussfähigkeit verwechselt werden darf. Somit können die Regelungen der Teilungserklärung nicht durch Beschluss verändert werden. Für Änderungen bedarf es stattdessen einer Öffnungsklausel. Beschlüsse sind nichtig, wenn Sie die Vereinbarung in der Teilungserklärung ändern.

Voraussetzungen für Mehrheitsbeschlüsse

Bei manchen Anliegen bedarf es zudem nicht nur einem einfachen Mehrheitsbeschluss, sondern Einstimmig- oder Allstimmigkeit. Bei einer Einstimmigkeit müssen alle Eigentümer, die in der Eigentumsversammlung anwesend sind, zustimmen. Allstimmigkeit erfordert, dass alle Eigentümer, die im Grundbuch stehen, zustimmen. Hierfür sind die umfassenden WEG Kenntnisse des Hausverwalters erforderlich, welcher auch die Beschlusssammlung führt.

Beratung und Unterstützung durch den Verwaltungsbeirat

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft wird durch einen Verwaltungsbeirat unterstützt und berät. Dieser wird von den Eigentümern gewählt. Die Bestellung eines Verwaltungsbeirat ist nicht zwingend erforderlich.

Vertretung durch den Hausverwalter

Die gesetzliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft unterliegt dem Hausverwalter und wird bereits mit dem Bestellungsbeschluss und seiner Annahme erworben. Der Aufgabenbereich des Verwalters ergibt sich aus §§27,28 WEG und umfasst grundsätzlich die ordnungsgemäße Instandhaltung und der Umsetzung von erforderlichen Maßnahmen für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums.